Nicht nur, dass man sich im Erbfall mit den anderen Erben beschäftigen muss. Auch das Finanzamt steht beim Anfall der Erbschaft schnell auf der Matte. Eine Frage, die Mandanten im Erbfall häufig stellen, lautet: „Muss ich eigentlich eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben?“. Je nachdem, was man unter der „Erbschaftsteuererklärung“ versteht, kann man die Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten: man muss nämlich bei der Erbschaftsteuer die Anzeigepflicht und die Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt unterscheiden.
Im Erbschaftsteuerrecht besteht keine generelle Steuererklärungspflicht.
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist allerdings jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Eine Erbschaftsteuererklärung für den Anfall der Erbschaft muss der Erbe bzw. die Erben nach § 31 Abs. 1 ErbStG beim Finanzamt, das für die Erbschaftsteuer zuständig ist, nur abgeben, wenn sie hierzu von der Finanzbehörde ausdrücklich aufgefordert wurden.
Die Anzeigepflicht trifft jeglichen Erwerber, also neben dem Erben auch den Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten. Sie soll dem Finanzamt nur einen ersten „Überblick“ bezogen auf den Erbanfall verschaffen. Nach Eingehen der Anzeige fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung an, welche dem Finanzamt die tatsächliche Basis für die genaue Ermittlung/Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll.
Einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG bedarf es nicht, wenn das Finanzamt (z.B. durch einen Erbschein) ohnehin in der Lage ist, den erbschaftsteuerbaren Vorgang zu prüfen.
Die Anzeigepflicht entfällt für den oder die Erben zudem in vielen Fällen auch dann, wenn der Anfall der Erbschaft auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich das Verhältnis des Erwerbers der Erbschaft zum Erblassers unzweifelhaft ergibt, und die Verfügung von Todes wegen von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffnet worden ist (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).
Gehören zum Erwerb
und fallen diese Vermögensgegenstände nicht unter die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, oder
so besteht ungeachtet sonstiger Anzeigepflichten insoweit eine zusätzliche besondere Anzeigepflicht des Erben oder sonst durch die Erbschaft Begünstigten.
Das Unterlassen der besonderen Anzeige führt weder zu einer Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 377 AO noch zu einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), solange der Erbe von einer Anzeige der Erbangelegenheit durch die damit befassten Gerichte, Behörden, Beamten und Notare ausgehen durfte. Solange darf der Erbe zunächst die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung abwarten.
Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung allerdings nach einer Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachkommt, kann nach § 152 Abs. 10 AO ein Verspätungszuschlag bis zu 25.000,– EUR festgesetzt werden, der aber nicht über zehn Prozent der festgesetzten Steuer hinausgehen darf.
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist erst nach Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.
In vielen Fällen entfällt sogar die Anzeigepflicht eines Erwerbs von Todes wegen, weil die letztwillige Verfügung vom Nachlassgericht oder dem Notar eröffnet worden ist.
Bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sind amtliche Formulare zu verwenden, die über die Homepage der Landesfinanzverwaltungen heruntergeladen werden können.
Nach § 31 Abs. 2 ErbStG ist der Erbe verpflichtet, die „für die Feststellung des Wertes des Erwerbs erforderlichen Angaben“ zu machen. Für die Feststellung des Grundbesitzwertes, also für die Bewertung von Immobilien, sind dies einerseits die tatsächlichen Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt, andererseits auch die Wertverhältnisse nach dem Bewertungsgesetz.
Im Mantelbogen der Erklärung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer gehört:
bis 75 000 EUR | 7% | 15% | 30% |
bis 300 000 EUR | 11% | 20% | 30% |
bis 600 000 EUR | 15% | 25% | 30% |
bis 6 Mio. EUR | 19% | 30% | 30% |
bis 13 Mio. EUR | 23% | 35% | 50% |
bis 26 Mio. EUR | 27% | 40% | 50% |
über 26 Mio. EUR | 30% | 43% | 50% |
Zur Steuerklasse I gehören Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkinder, .Eltern und Großeltern (bei Erbschaften)
Zur Steuerklasse I gehören Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft, Schwiegerkinder
Alle übrigen Personen (also alle, die nicht zur Steuerklasse I oder II gehören). Dazu gehören vorrangig der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin. Das wird oft übersehen.
Neben dem Mantelbogen zur Erbschaftsteuererklärung gibt es auch eine „Anlage Erwerber“. Diese muss jeder abgeben, der irgendeinen Anteil am Nachlass geerbt haben. Das gilt auch für Erbschaften aufgrund eines Erbvertrags, eines Vermächtnisses, der Geltendmachung eines Pflichtteils oder wenn Ihnen eine Lebensversicherung des Verstorbenen ausgezahlt wurde.
Die Grundbesitzbewertung erfolgt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Wege der sogenannten Bedarfsbewertung, wonach eine Bewertung von Grundstücken und Immobilien nach dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren zu erfolgen hat. Bei dem Wert eines Anteils an Unternehmen ist im Zweifel – soweit nicht nach zeitnahen Kaufpreisen oder nach anderen im Geschäftsleben üblichen Methoden zu ermitteln – nach den Ertragsaussichten zu schätzen.
Vor der Durchführung des sog. gesonderten Feststellungsverfahrens des Wertes einer Immobilie wird von dem Erbschaftsteuer-Finanzamt (im Saarland z.B. das Finanzamt Kusel-Landstuhl) eine „überschlägige Bewertung“ des Grundbesitzes anhand der „Anlage Grundstücke“, die der Steuerverpflichtete seiner Erklärung beizufügen hat, vorzunehmen. Zu diesem Zweck übersendet das Finanzamt dem/den durch Erbfall/Schenkung Begünstigten ein Steuererklärungsformular (einschließlich einer Anlage „Grundstücke“). Hält das Erbschaftsteuer-Finanzamt eine Steuerpflicht nach der Erklärung des Erben für möglich, fordert es das jeweilige Feststellungsfinanzamt auf, die Vermögenswerte gesondert festzustellen. Erklärt der Erbe z.B. den Wert einer Nachlass-Immobilie, die in Saarbrücken liegt, nach seiner Schätzung mit 150.000 €, wird das Erbschaftsteuer-Finanzamt (Kusel-Landstuhl) auf Grundlage dieser Schätzung einen Erbschaftsteuer-Bescheid erlassen, das örtliche zuständige Lage-Finanzamt (Saarbrücken) jedoch in einem gesonderten Bescheid nach eigener Bewertung der Immobilie deren Wert endgültig festsetzen. Gegebenenfalls wird dann das ErbSt-Finanzamt (Kusel) den bereits ergangenen Erbschaftsteuerbescheid mit dem neuen Immobilienwert ändern.